Satzung IQR’A e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen IQR‘A e.V. (AGB e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
- IQR‘A e. V. ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 2 Zwecke des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie der Förderung von Kunst und Kultur zum islamischen und interreligiösen Verständnis.
- Die Förderung der islamischen Bildung erfolgt durch:
a) Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und den Einsatz von Medien aller Art zum toleranten
muslimischen Religionsverständnis;
b) Beratungs- und Betreuungsdienste für Behörden und andere Einrichtungen zum muslimischen
Religionsverständnis;
c) Förderung des Dialogs mit nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und andere
Weltanschauungen. - Die Förderung religiöser Kunst und Kultur erfolgt durch
a) künstlerische Kurse zur religionsbezogenen Kultur;
b) Ausstellungen sowie religiöse Kunst- und Kulturveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
§ 4 Finanzierung des Vereins
- Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden sowie durch die Erträge der Rücklagenbildung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Diese können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen:
a) Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt. Spezielle
Regelungen ergeben sich aus der Mitgliederordnung.
b) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. - Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser Satzung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen, Person;
b) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist; bis zum
30.9.;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei
nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten
gezahlt wird;
d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss
entscheidet. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde
in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat und die
Rechnungsprüfer. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Es ist auch eine Mitgliederversammlung in digitaler Form zulässig. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor.
- Juristische Personen entsenden einen benannten Vertreter. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Bestellung der Rechnungsprüfer,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. - Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.
§ 8 Vorstand
- Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ebenso ist eine Wiederwahl möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertrete Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils allein i.S.d. § 26 BGB berechtigt.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorbereitet.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung von § 2 und 3.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und können in Textform gefasst werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereinseine an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung der Bildung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Unwirksamkeit von Beschlüssen
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Berlin, den 02.08. 2021